ALLGEMEINES und AKTUELLES
Wir möchten Ihr Interesse an Zwangsversteigerungsverfahren wecken und über
den
Ablauf eines solchen Verfahrens grob und ohne Anspruch auf Vollständigkeit
informieren.
Verkehrswertgutachten (hier) für den Bereich Wilhelmshaven / Friesland
werden
durch die jeweiligen Vollstreckungsgerichte in Auftrag gegeben.
Als Gutachter sind sodann entweder Grundstücks-Sachverständige oder der
Gutachterausschuss für den Bereich Wilhelmshaven- Friesland tätig.
Das für das jeweilige Objekt erstellte Gutachten dient dem Gericht bei und
zur
Festsetzung der Wertgrenzen.
Dem potentiellen Bietinteressenten im Zwangsversteigerungstermin ist es eine
Hilfe
bei der eigenen Bewertung für ein abzugebendes Gebot.
Nachfolgend einige nicht ganz typische Beispiele von
Wertermittlungen/Gutachten.
(bei klicken
wird eine PDF Datei geladen)
Wertermittlung einer Gewerbe-Immobilie.
Wertgutachten einer Industrieanlage.
Gutachten eines Mehrfamilienhauses.
Bewertung eines Einfamilienhauses.
Wertgutachten einer Eigentumswohnung.
Verkehrswert einer WEG-Immobilie (Sondereigentum) I.
Verkehrswert einer WEG-Immobilie (Sondereigentum) II.
Sobald das Wertermittlungsgutachten vorliegt, wird es den Beteiligten des
Zwangsversteigerungsverfahrens bekanntgegeben, welche Einwände erheben können.
Regelmäßig aber sind Gutachten nicht zu beanstanden, weil sie unter Anwendung
von verschiedenen Ermittlungsarten (Bodenwert, Sachwert-, Ertragswertverfahren)
zum sogenannten Verkehrswert gelangen, welcher vom Gericht sodann mit
Rechtsmittelbelehrung versehen festgesetzt wird.
Dieses
Verkehrswertgutachten kann bei Gericht unter Benennug des jeweiligen
Aktenzeichens (z.B. 10 K 12/09) eingesehen, gegen Gebühr kopiert oder
über das Internet als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Sollte neben der
Versteigerung zugleich auch die Zwangsverwaltung angeordnet sein, besteht auch
die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zum Zwangsverwalter, welcher über die
sichersten Erkenntnisse bezüglich des zu versteigernden Objekts verfügt, es
persönlich in Augenschein genommen hat und regelmäßig auch das
Verkehrswertgutachten in Händen hält. Er ist schließlich der Inhaber der
Verfügungsgewalt und zumeist unmittelbarer Besitzer, über welchen auch
Besichtigungen möglich sind, nicht aber verlangt werden können.
Sollten
zwangsverwaltete Objekte beispielsweise von Mietern bewohnt sein, müsste eine
Abstimmung zwischen Mietern, Zwangsverwalter und Interessent hinsichtlich eines
Besichtigungstermins erfolgen. Der Mieter kann Besichtigungen zulassen, muss es
aber nicht, weil seine Privatsphäre beeinträchtigt werden könnte.
Im späteren Zwangsversteigerungstermin beim zuständigen Amtsgericht (Fortsetzung folgt)...
Der deutsche Anwaltverein (http://www.anwaltverein.de) wirbt ebenfalls derzeitig für einzelne Rechtgebiete, wie dem folgendem Link zu entnehmen ist:
http://www.anwaltverein.de/leistungen/werbung/werbekampagne/galerie