ALLGEMEINES und AKTUELLES

Wir möchten Ihr Interesse an Zwangsversteigerungsverfahren wecken und über den
Ablauf eines solchen Verfahrens grob und ohne Anspruch auf Vollständigkeit
informieren.

Verkehrswertgutachten (hier) für den Bereich Wilhelmshaven / Friesland werden
durch die jeweiligen Vollstreckungsgerichte in Auftrag gegeben.

Als Gutachter sind sodann entweder Grundstücks-Sachverständige oder der
Gutachterausschuss für den Bereich Wilhelmshaven- Friesland tätig.

Das für das jeweilige Objekt erstellte Gutachten dient dem Gericht bei und zur
Festsetzung der Wertgrenzen.

Dem potentiellen Bietinteressenten im Zwangsversteigerungstermin ist es eine Hilfe
bei der eigenen Bewertung für ein abzugebendes Gebot.

Nachfolgend einige nicht ganz typische Beispiele von Wertermittlungen/Gutachten.
(bei klicken wird eine PDF Datei geladen)

Wertermittlung einer Gewerbe-Immobilie.

Wertgutachten einer Industrieanlage.

Gutachten eines Mehrfamilienhauses.

Bewertung eines Einfamilienhauses.

Wertgutachten einer Eigentumswohnung.

Verkehrswert einer WEG-Immobilie (Sondereigentum) I.

Verkehrswert einer WEG-Immobilie (Sondereigentum) II.

Sobald das Wertermittlungsgutachten vorliegt, wird es den Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens bekanntgegeben, welche Einwände erheben können.
Regelmäßig aber sind Gutachten nicht zu beanstanden, weil sie unter Anwendung von verschiedenen Ermittlungsarten (Bodenwert, Sachwert-, Ertragswertverfahren) zum sogenannten Verkehrswert gelangen, welcher vom Gericht sodann mit Rechtsmittelbelehrung versehen festgesetzt wird.
Dieses Verkehrswertgutachten kann bei Gericht unter Benennug des jeweiligen Aktenzeichens (z.B. 10 K 12/09) eingesehen, gegen Gebühr kopiert oder über das Internet als PDF-Datei heruntergeladen werden.
Sollte neben der Versteigerung zugleich auch die Zwangsverwaltung angeordnet sein, besteht auch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zum Zwangsverwalter, welcher über die sichersten Erkenntnisse bezüglich des zu versteigernden Objekts verfügt, es persönlich in Augenschein genommen hat und regelmäßig auch das Verkehrswertgutachten in Händen hält. Er ist schließlich der Inhaber der Verfügungsgewalt und zumeist unmittelbarer Besitzer, über welchen auch Besichtigungen möglich sind, nicht aber verlangt werden können.
Sollten zwangsverwaltete Objekte beispielsweise von Mietern bewohnt sein, müsste eine Abstimmung zwischen Mietern, Zwangsverwalter und Interessent hinsichtlich eines Besichtigungstermins erfolgen. Der Mieter kann Besichtigungen zulassen, muss es aber nicht, weil seine Privatsphäre beeinträchtigt werden könnte.

Im späteren Zwangsversteigerungstermin beim zuständigen Amtsgericht (Fortsetzung folgt)...

 

Der deutsche Anwaltverein (http://www.anwaltverein.de) wirbt ebenfalls derzeitig für einzelne Rechtgebiete, wie dem folgendem Link zu entnehmen ist:

http://www.anwaltverein.de/leistungen/werbung/werbekampagne/galerie